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Der Vorstand

Geschichte

Statuten

 

Dem Vorstand ist es ein großes Anliegen, ein ausgezeichnetes Service und ein hervorragendes Netzwerk für unsere Mitglieder anzubieten.

Gerne verschaffen wir Ihnen auch einen Überblick über die Entstehung des Verbandes und der aktuellen Geschehnisse in unserem Verband.

Klicken Sie sich einfach durch das Angebot unserer Informations- und Serviceseiten. Wir hoffen, dass auch für Sie etwas Interessantes dabei ist.

Wir freuen uns über jedes Interesse an einer Mitgliedschaft. Wir bieten für jede HAK-Absolventinnen und jeden HAK-Absolventen ein großes Netzwerk in unserem Verband. Dafür ist allerdings eine Mitgliedschaft erforderlich.

Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft: Gratis-Vollmitgliedschaft für Jungmaturanten, die studieren - bis max. 30 Jahre, zeitlich eingeschränkte Gratis-Vollmitgliedschaft für ehemalige AbsolventInnen oder eine Vollmitgliedschaft vom ersten Tag an!

 

 

Der Vorstand

 

 

Obmann
Mag. Stefan Friedrich, PhD

 

Obmann-Stv.
Martina Kaufmann, B.A. MMSc

 

Schriftführer
Daniel Bauer

 

Beirätin
Direktorin Mag. Evelyn Plienegger

 

Beirat
Direktor Mag. Swen Engelsmann

 

Kassier
MMag. Dr. Gerhard Liebmann 

 

 

Ehrenobmann
Dr. Werner Breuß

 

Rechnungsprüfer
Matthias Haselbacher

 

Rechnungsprüfer
Mag. Werner Strohmeier

 

 

 

    

 

75 Jahre Absolventenverband

Der Absolventenverband in seiner heutigen Form, kann bereits auf ein Bestehen von über 70 Jahren zurückblicken. Interessant und spannend ist sowohl die Geschichte des Vorläufers als auch die Entstehung dieses Verbandes. Man stelle sich vor: Der Weltkrieg ist zu Ende, tausende Frontsoldaten strömen zurück in die Heimat, in der eine katastrophale Notlage herrscht. Ein Absolvent der Handelsakademie, Friedrich Linhard (1894 - 1962), Abteilungsleiter des Arbeitsamtes in Graz, kann auf Grund der fehlenden Matura seiner Kollegen, keine öffentlichen Stellen vermitteln, da zu damaliger Zeit es noch keinen Abschluss mit Matura bei Handelsakademien gab. Daher war es schwierig auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen zu finden. Was tun? Friedrich Linhard überlegte richtig und dachte daran eine eigene HAK-Absolventen-Stellenvermittlung zu gründen.

Den Gedanken folgten Taten. Durch Zeitungsanzeigen mobilisierte er viele stellenlose Abiturienten und 1919 kam es zur Gründung des "Schutzverbandes absolvierter deutschösterreichischer Handelsakademiker" mit Friedrich Linhard als Obmann. Es gab auch ein Mitteilungsblatt, "Der Handelsakademiker", mit dem um eine Reformation des Lehrplanes und die Gleichstellung mit den Absolventen anderer Mittelschulen gekämpft wurde. Mit nahezu gewerkschaftlichem Kampfgeist verkündete man den "Schlachtruf nach der Matura!". In Wien und anderen Landeshauptstädten wurden Schutzverbände nach dem Grazer Vorbild gegründet. Auch einen Zusammenschluss zu einem "Reichsverband absolvierter Handelsakademiker" gab es. Nach Überwindung mancher Schwierigkeiten wurde 1920 provisorisch an den Handelsakademien eine fakultative Reifeprüfung eingeführt und 1921 bereits durchgesetzt.

Zu dieser Zeit war die Stellenvermittlung die Haupttätigkeit des Verbandes. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse konsolidiert hatten, lösten sich die Verbände um wieder 1934 auf.

Nach dem 2. Weltkrieg bereitete OStR. Prof. Joseph W a g n e s die Reaktivierung des ehemaligen Schutzverbandes vor und am 10. März 1951 kam es zur Gründung des "Absolventenverbandes der Grazer Handelsakademien"

Die geänderte Wirtschaftslage brachte andere Schwerpunkte mit sich, die vor allem in der kameradschaftlichen Freundschaft der Absolventinnen und Absolventen und der Beziehung der Schulen lagen.

 

Dr. Ferdinand Gosch 

 

 

S T A T U T E N

(genehmigt in der Mitgliederversammlung am 10.07.2024)

des

„Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“

NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen „Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“. Der

Verein ist eine unpolitische gemeinnützig tätige Organisation im Sinne des §§ 34 ff

BAO, d.h. eine nicht auf Gewinn ausgerichtete, freiwillige Vereinigung von:

a. Absolventen mit Reife- bzw. Diplomprüfung der unter § 2 Abs. a. genannten

Grazer Handelsakademien,

b. Leiterinnen und Leiter (Direktoren), Lehrerinnen und Lehrer - dieser Schulen,

c. weitere Personen können über eigenen Antrag (Beitrittserklärung) durch

Beschluss des Verbandsvorstandes die Mitgliedschaft erwerben.

Der Verein hat seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Graz.

 

§ 2 Zweck:

Der Verein, welcher nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und

unmittelbar den Zweck:

a. die Verbundenheit der Mitglieder untereinander und mit ihren Schulen, nämlich

den Grazer Bundeshandelsakademien zu pflegen und

b. bei der Erfüllung der Aufgaben lt. § 2 SchOG und des jeweils gültigen

Lehrplanes durch ideelle und materielle Mittel des Vereines oder Kompetenzen

aus dem Vereinsvorstand oder von Vereinsmitgliedern zu unterstützen bzw. zu

fördern,

c. bedürftige Schüler zu unterstützen und zu fördern.

 

IDEELLE MITTEL (Tätigkeiten) DES VEREINES

§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks:

Zur Verwirklichung des Vereinszwecks können folgende Tätigkeiten durchgeführt

werden:

a. Gewährung von Stipendien und Förderungen, welche über Antrag der jeweiligen

Schulleitung/Direktion an den Verein gestellt werden,

b. Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Sprachreisen,

Kurse, Seminare etc.) für bedürftige Schüler

c. Unterstützung und Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler aus den 4.

oder 5. Klassen im Rahmen besonderer Leistungen oder für spezielle

Zusatzausbildungen oder bei besonderer Bedürftigkeit/Notstandsfälle oder

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 1 von 13]Schulklassen bei der Umsetzung von Schulprojekten, bei Praktika und Erwerb

von Zertifikaten und für Zusatzausbildungen

d. Organisation und Durchführung von Workshops und Fachvorträgen, die bei der

Erfüllung des Lehrplanes und das Erreichung der pädagogischen Ziele unterstützen,

e. Anbieten und Einbringen von Vorträgen und Erfahrungsberichten aus der Praxis

in den Unterricht,

f. Ermöglichen von Pflichtpraktika durch Networking und Nützen von Ressourcen

im Kreis der Mitglieder des Vereines, Zurverfügungstellung von Experten und

Expertisen, Hilfestellung bei der Jobsuche

g. Anbieten von Mentoring und Patenschaften bei Diplomarbeiten,

h. Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders innerhalb der HAK-Schüler und

der HAK-Absolventen,

i. Förderung der kulturellen Verbundenheit zwischen Schule, Schülern und Verein

j. Herausgabe eines Mitgliedermagazins,

k. Betrieb einer Online-Präsenz,

l. zur Zweckverfolgung kann der Verein unter Anwendung des § 40a Z 2 BAO

Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne

Gewinnerzielungsabsicht, an andere abgabenrechtlich begünstigte

Körperschaften, deren verfolgte Zwecke in zumindest einem der vom Verein

verfolgten Zwecke Deckung finden müssen (Zwecküberschneidung), erbringen,

m. der Verein kann sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder selbst als solcher tätig

werden. Diese Tätigkeiten werden als Tätigkeiten des Vereins selbst angesehen

und unterliegen einer gesonderten Vereinbarung,

n. Gründung und Eingehen von Beteiligungen an Tochtergesellschaften,

o. Vermögensverwaltung wie zB. die nicht-gewerbliche Vermietung und

Verpachtung oder das Halten von Kapitalvermögen iRd abgabenrechtlich

begünstigten Grenzen.

 

MATERIELLE MITTEL (Finanzierungsquellen) DES VEREINES

§ 4 Finanzierungsquellen zur Erreichung des Vereinszwecks:

Die Mittel werden aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe über Antrag des Vereinsvorstandes von der

Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

b. durch entgeltliche Leistungen der zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks

geführten Betriebe,

c. durch Einkünfte wie insbesondere Beteiligungserträge von Tochtergesellschaften

und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

d. durch Einnahmen aus der Vermögensverwaltung,

e. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,

f. freiwillige Spenden.

Darüber hinaus steht das Vermögen und die Dotierungen des „Prof. Wagnes-Fonds“,

welcher gemäß Gründungsakt (gegründet von Ehrenpräsident Prof.i.R. OStR Joseph

Wagnes und dokumentiert in der Jahreshauptversammlung des Vereines vom 14. April

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 2 von 13]1955) vom jeweiligen Vorstand des „Absolventenverbandes der Grazer

Handelsakademien“ treuhändisch verwaltet und ausschließlich für Zwecke zu Gunsten

der in § 2 Abs. c. genannten Personen eingesetzt wird, zur Verfügung. Der „Prof.

Wagnes-Fonds“ ist getrennt vom übrigen Vereinsvermögen mit eigenen Bankkonten

und Kollektivzeichnung durch Obmann/Obfrau und Kassier/-Stv. zu führen.

Berichtspflicht und Rechnungsprüfung hat analog dem Verein zu erfolgen.

 

BEGÜNSTIGUNGSWÜRDIGKEIT

§ 5 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung

a. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes

gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung

(BAO).

b. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstige Zwecke sind den

begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von

10% der Gesamtressourcen verfolgt.

c. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung

festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

d. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen

Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei

Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist in Wettbewerb.

e. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land-

und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.

f. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke

verwendet werden.

g. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der

Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

h. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des

Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus

Mitteln des Verein erhalten.

i. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche

Vergütungen (Gehälter) begünstigen.

j. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

k. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten

Zwecke verwendet werden.

l. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs.

1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins

anzusehen.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 3 von 13]m. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als

Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

n. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben,

im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des

§ 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer

entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender

Organisationszweck besteht.

o. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und

Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften,

erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 50% der Gesamttätigkeit des

Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung

zu Selbstkosten erfolgen. Verfügt der Verein über die Spendenbegünstigung,

wird diese Tätigkeit nur im für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß

erbracht.

p. Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein

auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.

q. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle

Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss

gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Verein als auch sein Beitrag zur

Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes

darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34

ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

r. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige

Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.

s. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende

Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die

Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss

mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel

müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und

die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers

dienen.

t. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies

zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den

Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen

Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten

bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges

Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 4 von 13]Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,

die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Förderer bzw. Spender müssen nicht zwangsläufig Mitglied sein.

 

ERWERB /BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Vereinsmitglieder:

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen

Personen, die im § 1 Abs. a.) – c.) genannt sind, sowie juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften, jeweils über eigenen Antrag

(Beitrittserklärung) werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann

ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 7 Ehrenmitglieder:

(1) Einem Vereinsmitglied, das sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat,

kann über Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitglieder-

versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ein Ehrenmitglied kann in den Vereinsvorstand gewählt werden.

(2) Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitglieder-

versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

 

§ 8 Ehrenobmann bzw. Ehrenobfrau:

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein ausscheidender bzw.

ehemaliger Obmann bzw. eine ausscheidende bzw. ehemalige Obfrau des

Vereines mit Zweidrittel-Mehrheit zum Ehrenobmann bzw. zur Ehrenobfrau gewählt

werden.

(2) Zu Lebzeiten eines Ehrenobmannes bzw. einer Ehrenobfrau kann kein weiterer

Ehrenobmann bzw. keine weitere Ehrenobfrau gewählt werden. Er bzw. sie hat

jeweils Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem

Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die

Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die

Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als

sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die

Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon

unberührt.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 5 von 13](4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens

verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten

Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen

werden.

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 10 Rechte und Pflichten:

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den

ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu

verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit

und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel

der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den

betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu

geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung,

sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern

und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins

Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der

Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind

zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

VEREINSORGANE

 

§ 11 Organe des Vereins:

Es sind dies, die Mitgliederversammlung (§§ 12 und 13), der Vorstand (§§ 14 bis 15),

die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).

 

§ 12: Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf:

a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 6 von 13]b.) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

c.) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14

Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

d.) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 14 Abs. 2 letzter Satz dieser

Statuten)

binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein

bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die

Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu

erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c),

durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich

bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung

gefasst werden.

6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied

hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im

Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in

der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,

mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,

bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in

dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r

verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den

Vorsitz.

 

§ 13: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,

2) Beschlussfassung über den Voranschlag;

3) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

6) Entlastung des Vorstands;

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 7 von 13]7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche

und für außerordentliche Mitglieder;

8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereins;

10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.

 

§ 14 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus vier Personen und zwar aus Obmann/Obfrau und

Stellvertreter/in, Schriftführer und Kassier/in. Bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder

können in den Vorstand gewählt werden.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne

Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit

aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche

Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators

beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht

rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.

Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist

auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige

Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung ein anderes

Vorstandsmitglied. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren

ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die

übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands

bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 8 von 13]10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl

bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 15: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die

nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden

Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und

Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und

den geprüften Rechnungsabschluss;

5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

6) Verwaltung des Treuhandvermögens und Spendenkontos des „Prof. Wagnes-Fonds“,

7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen

Vereinsmitgliedern;

8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

9) Bestellung der Mitglieder des Beirates

 

§ 16: Beirat

1) 2) 3) 4) 5) Der Beirat besteht zumindest aus den Direktoren der Bundeshandelsakademien

gem. § 2 lit. a bzw. aus weiteren vom Vorstand bestellten Personen.

Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und ist zu den

Vorstandssitzungen einzuladen.

Weitere Aufgaben und Rechte des Beirates

a. Der Beirat berät den Vorstand.

b. Der Beirat informiert den Vorstand insbesondere auch über aktuelle

Tätigkeiten bzw. Entwicklungen der Schulen.

c. Der Beirat unterstützt den Vorstand insbesondere auch bei der Information

an die Mitglieder bzw. in der Öffentlichkeitsarbeit.

d. e. Der Beirat unterstützt aktiv bei der Gewinnung neuer Mitglieder.

Der Beirat kann den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme

bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.

f. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung

einzubringen.

g. Auf Antrag von mindestens zwei Beiräten kann die Einberufung einer

Vorstandssitzung verlangt werden.

Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Vorsitzführung geregelt ist.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 9 von 13]

 

§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der

Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann bzw. die Obfrau muss die Einhaltung der im Artikel

5 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) aufgezeigten Rechtsgrundsätze

(Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz,

Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität,

Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht) gewährleisten. Dabei wird er bzw. sie vom

Kassier unterstützt.

(3) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen

des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau

und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte

Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der

Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.

für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten

Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen,

unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis

bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

Vereinsorgan.

(6) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im

Vorstand.

(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des

Vorstands.

(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und des

„Prof. Wagnes-Fonds“ verantwortlich. In finanziellen Angelegenheiten und auf

sämtlichen Bankkonten zeichnet der Kassier gemeinsam mit Obmann/Obfrau.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des

Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ein anderes

Vorstandsmitglied.

 

§ 18: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei

Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ

– mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im

Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße

Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen

Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die

Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Die Finanzgebarung des „Prof. Wagnes-Fonds“ ist analog des Vereins unter

besonderer Beachtung des § 2 Abs. c. in Verbindung mit § 4 zweiter Absatz, zu

administrieren, zu kontrollieren und darüber zu berichten.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 10 von 13](3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die

Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 19: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im

Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (in der jeweils geltenden Fassung) und kein

Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben

Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von

sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage

ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei

Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder

des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung

– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs

bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es

entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

vereinsintern endgültig.

VEREINSJAHR

§ 20 Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINES

§ 21 Informationen des Vereines:

Es dienen dem Verein analoge und digitale Medien gleichermaßen zur Erfüllung der

Vereinsaufgaben wie auch dem Vereinsvorstand zur Information der Mitglieder über

Aktivitäten des Vereines und des Schulgeschehens.

AUFLÖSUNG DES VEREINES

§ 22 Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit

Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks

ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft

jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken

gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden.

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.

Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 11 von 13]

 

§ 23 Liquidation des Treuhandvermögens „Prof. Wagnes-Fonds“

(1) Für das Vermögen aus dem „Professor-Wagnes-Fonds“ gilt im Falle der Auflösung

der letztgültige Vorstandsbeschluss, welcher die Zweckbindung im Sinne der

ursprünglichen Stifterverfügung bestmöglich und zeitgemäß beinhaltet.

(2) Vorbehaltlich keines neuen Vorstandsbeschlusses gilt:

Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen ist nach der

Mitgliederquote des Vereines an Absolventinnen und Absolventen der beiden

Handelsakademien prozentuell zu Gunsten der gemeinnützigen Vereine „HAKTIV –

Schulclub der BHAK/BHAS/BHAKB Grazbachgasse, Verein zur Förderung der

schulischen Aktivitäten und Weiterbildung“ und „Schülerunterstützungsverein

Interessengemeinschaft der MEDIEN HAK GRAZ“ aufzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu

berufen.

Die Durchführung der Beschlüsse obliegt dem Obmann bzw. der Obfrau.

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