Über Uns
Dem Vorstand ist es ein großes Anliegen, ein ausgezeichnetes Service und ein hervorragendes Netzwerk für unsere Mitglieder anzubieten.
Gerne verschaffen wir Ihnen auch einen Überblick über die Entstehung des Verbandes und der aktuellen Geschehnisse in unserem Verband.
Klicken Sie sich einfach durch das Angebot unserer Informations- und Serviceseiten. Wir hoffen, dass auch für Sie etwas Interessantes dabei ist.
Wir freuen uns über jedes Interesse an einer Mitgliedschaft. Wir bieten für jede HAK-Absolventinnen und jeden HAK-Absolventen ein großes Netzwerk in unserem Verband. Dafür ist allerdings eine Mitgliedschaft erforderlich.
Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft: Gratis-Vollmitgliedschaft für Jungmaturanten, die studieren - bis max. 30 Jahre, zeitlich eingeschränkte Gratis-Vollmitgliedschaft für ehemalige AbsolventInnen oder eine Vollmitgliedschaft vom ersten Tag an!
Der Vorstand

Obmann
Mag. Stefan Friedrich, PhD

Obmann-Stv.
Martina Kaufmann, B.A. MMSc

Schriftführer
Daniel Bauer

Beirätin
Direktorin Mag. Evelyn Plienegger

Beirat
Direktor Mag. Swen Engelsmann

Kassier
MMag. Dr. Gerhard Liebmann
Ehrenobmann
Dr. Werner Breuß
Rechnungsprüfer
Matthias Haselbacher
Rechnungsprüfer
Mag. Werner Strohmeier
75 Jahre Absolventenverband
Der Absolventenverband in seiner heutigen Form, kann bereits auf ein Bestehen von über 70 Jahren zurückblicken. Interessant und spannend ist sowohl die Geschichte des Vorläufers als auch die Entstehung dieses Verbandes. Man stelle sich vor: Der Weltkrieg ist zu Ende, tausende Frontsoldaten strömen zurück in die Heimat, in der eine katastrophale Notlage herrscht. Ein Absolvent der Handelsakademie, Friedrich Linhard (1894 - 1962), Abteilungsleiter des Arbeitsamtes in Graz, kann auf Grund der fehlenden Matura seiner Kollegen, keine öffentlichen Stellen vermitteln, da zu damaliger Zeit es noch keinen Abschluss mit Matura bei Handelsakademien gab. Daher war es schwierig auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen zu finden. Was tun? Friedrich Linhard überlegte richtig und dachte daran eine eigene HAK-Absolventen-Stellenvermittlung zu gründen.
Den Gedanken folgten Taten. Durch Zeitungsanzeigen mobilisierte er viele stellenlose Abiturienten und 1919 kam es zur Gründung des "Schutzverbandes absolvierter deutschösterreichischer Handelsakademiker" mit Friedrich Linhard als Obmann. Es gab auch ein Mitteilungsblatt, "Der Handelsakademiker", mit dem um eine Reformation des Lehrplanes und die Gleichstellung mit den Absolventen anderer Mittelschulen gekämpft wurde. Mit nahezu gewerkschaftlichem Kampfgeist verkündete man den "Schlachtruf nach der Matura!". In Wien und anderen Landeshauptstädten wurden Schutzverbände nach dem Grazer Vorbild gegründet. Auch einen Zusammenschluss zu einem "Reichsverband absolvierter Handelsakademiker" gab es. Nach Überwindung mancher Schwierigkeiten wurde 1920 provisorisch an den Handelsakademien eine fakultative Reifeprüfung eingeführt und 1921 bereits durchgesetzt.
Zu dieser Zeit war die Stellenvermittlung die Haupttätigkeit des Verbandes. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse konsolidiert hatten, lösten sich die Verbände um wieder 1934 auf.
Nach dem 2. Weltkrieg bereitete OStR. Prof. Joseph W a g n e s die Reaktivierung des ehemaligen Schutzverbandes vor und am 10. März 1951 kam es zur Gründung des "Absolventenverbandes der Grazer Handelsakademien"
Die geänderte Wirtschaftslage brachte andere Schwerpunkte mit sich, die vor allem in der kameradschaftlichen Freundschaft der Absolventinnen und Absolventen und der Beziehung der Schulen lagen.
Dr. Ferdinand Gosch
S T A T U T E N
(genehmigt in der Mitgliederversammlung am 10.07.2024)
des
„Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“
NAME, SITZ UND ZWECK
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen „Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“. Der
Verein ist eine unpolitische gemeinnützig tätige Organisation im Sinne des §§ 34 ff
BAO, d.h. eine nicht auf Gewinn ausgerichtete, freiwillige Vereinigung von:
a. Absolventen mit Reife- bzw. Diplomprüfung der unter § 2 Abs. a. genannten
Grazer Handelsakademien,
b. Leiterinnen und Leiter (Direktoren), Lehrerinnen und Lehrer - dieser Schulen,
c. weitere Personen können über eigenen Antrag (Beitrittserklärung) durch
Beschluss des Verbandsvorstandes die Mitgliedschaft erwerben.
Der Verein hat seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Graz.
§ 2 Zweck:
Der Verein, welcher nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar den Zweck:
a. die Verbundenheit der Mitglieder untereinander und mit ihren Schulen, nämlich
den Grazer Bundeshandelsakademien zu pflegen und
b. bei der Erfüllung der Aufgaben lt. § 2 SchOG und des jeweils gültigen
Lehrplanes durch ideelle und materielle Mittel des Vereines oder Kompetenzen
aus dem Vereinsvorstand oder von Vereinsmitgliedern zu unterstützen bzw. zu
fördern,
c. bedürftige Schüler zu unterstützen und zu fördern.
IDEELLE MITTEL (Tätigkeiten) DES VEREINES
§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks:
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks können folgende Tätigkeiten durchgeführt
werden:
a. Gewährung von Stipendien und Förderungen, welche über Antrag der jeweiligen
Schulleitung/Direktion an den Verein gestellt werden,
b. Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Sprachreisen,
Kurse, Seminare etc.) für bedürftige Schüler
c. Unterstützung und Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler aus den 4.
oder 5. Klassen im Rahmen besonderer Leistungen oder für spezielle
Zusatzausbildungen oder bei besonderer Bedürftigkeit/Notstandsfälle oder
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 1 von 13]Schulklassen bei der Umsetzung von Schulprojekten, bei Praktika und Erwerb
von Zertifikaten und für Zusatzausbildungen
d. Organisation und Durchführung von Workshops und Fachvorträgen, die bei der
Erfüllung des Lehrplanes und das Erreichung der pädagogischen Ziele unterstützen,
e. Anbieten und Einbringen von Vorträgen und Erfahrungsberichten aus der Praxis
in den Unterricht,
f. Ermöglichen von Pflichtpraktika durch Networking und Nützen von Ressourcen
im Kreis der Mitglieder des Vereines, Zurverfügungstellung von Experten und
Expertisen, Hilfestellung bei der Jobsuche
g. Anbieten von Mentoring und Patenschaften bei Diplomarbeiten,
h. Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders innerhalb der HAK-Schüler und
der HAK-Absolventen,
i. Förderung der kulturellen Verbundenheit zwischen Schule, Schülern und Verein
j. Herausgabe eines Mitgliedermagazins,
k. Betrieb einer Online-Präsenz,
l. zur Zweckverfolgung kann der Verein unter Anwendung des § 40a Z 2 BAO
Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne
Gewinnerzielungsabsicht, an andere abgabenrechtlich begünstigte
Körperschaften, deren verfolgte Zwecke in zumindest einem der vom Verein
verfolgten Zwecke Deckung finden müssen (Zwecküberschneidung), erbringen,
m. der Verein kann sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder selbst als solcher tätig
werden. Diese Tätigkeiten werden als Tätigkeiten des Vereins selbst angesehen
und unterliegen einer gesonderten Vereinbarung,
n. Gründung und Eingehen von Beteiligungen an Tochtergesellschaften,
o. Vermögensverwaltung wie zB. die nicht-gewerbliche Vermietung und
Verpachtung oder das Halten von Kapitalvermögen iRd abgabenrechtlich
begünstigten Grenzen.
MATERIELLE MITTEL (Finanzierungsquellen) DES VEREINES
§ 4 Finanzierungsquellen zur Erreichung des Vereinszwecks:
Die Mittel werden aufgebracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe über Antrag des Vereinsvorstandes von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
b. durch entgeltliche Leistungen der zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks
geführten Betriebe,
c. durch Einkünfte wie insbesondere Beteiligungserträge von Tochtergesellschaften
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
d. durch Einnahmen aus der Vermögensverwaltung,
e. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,
f. freiwillige Spenden.
Darüber hinaus steht das Vermögen und die Dotierungen des „Prof. Wagnes-Fonds“,
welcher gemäß Gründungsakt (gegründet von Ehrenpräsident Prof.i.R. OStR Joseph
Wagnes und dokumentiert in der Jahreshauptversammlung des Vereines vom 14. April
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 2 von 13]1955) vom jeweiligen Vorstand des „Absolventenverbandes der Grazer
Handelsakademien“ treuhändisch verwaltet und ausschließlich für Zwecke zu Gunsten
der in § 2 Abs. c. genannten Personen eingesetzt wird, zur Verfügung. Der „Prof.
Wagnes-Fonds“ ist getrennt vom übrigen Vereinsvermögen mit eigenen Bankkonten
und Kollektivzeichnung durch Obmann/Obfrau und Kassier/-Stv. zu führen.
Berichtspflicht und Rechnungsprüfung hat analog dem Verein zu erfolgen.
BEGÜNSTIGUNGSWÜRDIGKEIT
§ 5 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
a. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes
gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
(BAO).
b. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstige Zwecke sind den
begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von
10% der Gesamtressourcen verfolgt.
c. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung
festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
d. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei
Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist in Wettbewerb.
e. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land-
und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
f. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke
verwendet werden.
g. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der
Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
h. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des
Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus
Mitteln des Verein erhalten.
i. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche
Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
j. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
k. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten
Zwecke verwendet werden.
l. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs.
1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins
anzusehen.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 3 von 13]m. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als
Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
n. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben,
im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des
§ 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer
entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender
Organisationszweck besteht.
o. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und
Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften,
erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 50% der Gesamttätigkeit des
Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung
zu Selbstkosten erfolgen. Verfügt der Verein über die Spendenbegünstigung,
wird diese Tätigkeit nur im für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß
erbracht.
p. Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein
auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
q. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle
Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss
gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Verein als auch sein Beitrag zur
Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes
darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34
ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
r. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige
Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
s. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die
Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss
mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel
müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und
die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers
dienen.
t. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies
zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den
Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen
Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten
bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges
Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 4 von 13]Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Förderer bzw. Spender müssen nicht zwangsläufig Mitglied sein.
ERWERB /BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Vereinsmitglieder:
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen
Personen, die im § 1 Abs. a.) – c.) genannt sind, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften, jeweils über eigenen Antrag
(Beitrittserklärung) werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7 Ehrenmitglieder:
(1) Einem Vereinsmitglied, das sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat,
kann über Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ein Ehrenmitglied kann in den Vereinsvorstand gewählt werden.
(2) Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
§ 8 Ehrenobmann bzw. Ehrenobfrau:
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein ausscheidender bzw.
ehemaliger Obmann bzw. eine ausscheidende bzw. ehemalige Obfrau des
Vereines mit Zweidrittel-Mehrheit zum Ehrenobmann bzw. zur Ehrenobfrau gewählt
werden.
(2) Zu Lebzeiten eines Ehrenobmannes bzw. einer Ehrenobfrau kann kein weiterer
Ehrenobmann bzw. keine weitere Ehrenobfrau gewählt werden. Er bzw. sie hat
jeweils Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 5 von 13](4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 10 Rechte und Pflichten:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
VEREINSORGANE
§ 11 Organe des Vereins:
Es sind dies, die Mitgliederversammlung (§§ 12 und 13), der Vorstand (§§ 14 bis 15),
die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).
§ 12: Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf:
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 6 von 13]b.) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
c.) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
d.) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 14 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 13: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
6) Entlastung des Vorstands;
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 7 von 13]7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 14 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus vier Personen und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer und Kassier/in. Bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder
können in den Vorstand gewählt werden.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht
rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 8 von 13]10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 15: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Verwaltung des Treuhandvermögens und Spendenkontos des „Prof. Wagnes-Fonds“,
7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
9) Bestellung der Mitglieder des Beirates
§ 16: Beirat
1) 2) 3) 4) 5) Der Beirat besteht zumindest aus den Direktoren der Bundeshandelsakademien
gem. § 2 lit. a bzw. aus weiteren vom Vorstand bestellten Personen.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und ist zu den
Vorstandssitzungen einzuladen.
Weitere Aufgaben und Rechte des Beirates
a. Der Beirat berät den Vorstand.
b. Der Beirat informiert den Vorstand insbesondere auch über aktuelle
Tätigkeiten bzw. Entwicklungen der Schulen.
c. Der Beirat unterstützt den Vorstand insbesondere auch bei der Information
an die Mitglieder bzw. in der Öffentlichkeitsarbeit.
d. e. Der Beirat unterstützt aktiv bei der Gewinnung neuer Mitglieder.
Der Beirat kann den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme
bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
f. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung
einzubringen.
g. Auf Antrag von mindestens zwei Beiräten kann die Einberufung einer
Vorstandssitzung verlangt werden.
Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Vorsitzführung geregelt ist.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 9 von 13]
§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann bzw. die Obfrau muss die Einhaltung der im Artikel
5 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) aufgezeigten Rechtsgrundsätze
(Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz,
Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität,
Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht) gewährleisten. Dabei wird er bzw. sie vom
Kassier unterstützt.
(3) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(6) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Vorstand.
(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des
Vorstands.
(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und des
„Prof. Wagnes-Fonds“ verantwortlich. In finanziellen Angelegenheiten und auf
sämtlichen Bankkonten zeichnet der Kassier gemeinsam mit Obmann/Obfrau.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ein anderes
Vorstandsmitglied.
§ 18: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Die Finanzgebarung des „Prof. Wagnes-Fonds“ ist analog des Vereins unter
besonderer Beachtung des § 2 Abs. c. in Verbindung mit § 4 zweiter Absatz, zu
administrieren, zu kontrollieren und darüber zu berichten.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 10 von 13](3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 19: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (in der jeweils geltenden Fassung) und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
VEREINSJAHR
§ 20 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINES
§ 21 Informationen des Vereines:
Es dienen dem Verein analoge und digitale Medien gleichermaßen zur Erfüllung der
Vereinsaufgaben wie auch dem Vereinsvorstand zur Information der Mitglieder über
Aktivitäten des Vereines und des Schulgeschehens.
AUFLÖSUNG DES VEREINES
§ 22 Freiwillige Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks
ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft
jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken
gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden.
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet.
Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter. [Seite 11 von 13]
§ 23 Liquidation des Treuhandvermögens „Prof. Wagnes-Fonds“
(1) Für das Vermögen aus dem „Professor-Wagnes-Fonds“ gilt im Falle der Auflösung
der letztgültige Vorstandsbeschluss, welcher die Zweckbindung im Sinne der
ursprünglichen Stifterverfügung bestmöglich und zeitgemäß beinhaltet.
(2) Vorbehaltlich keines neuen Vorstandsbeschlusses gilt:
Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen ist nach der
Mitgliederquote des Vereines an Absolventinnen und Absolventen der beiden
Handelsakademien prozentuell zu Gunsten der gemeinnützigen Vereine „HAKTIV –
Schulclub der BHAK/BHAS/BHAKB Grazbachgasse, Verein zur Förderung der
schulischen Aktivitäten und Weiterbildung“ und „Schülerunterstützungsverein
Interessengemeinschaft der MEDIEN HAK GRAZ“ aufzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen.
Die Durchführung der Beschlüsse obliegt dem Obmann bzw. der Obfrau.
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